Obwohl es sich der Beschuldigte 1 nicht nehmen liess, auf Frage der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin, warum Y.________ fälschlicherweise die verdorbene Ware geltend machen sollte, anzugeben, dieser habe vielleicht die Stromrechnung nicht bezahlt und die Truhe deshalb nicht funktioniert (pag. 2544, Z. 43 f.), verhielt er sich im Rahmen des Strafverfahrens grundsätzlich anständig und korrekt, was neutral zu gewichten ist. Der Beschuldigte 1 verweigerte auch oberinstanzlich sämtliche Aussagen in Bezug auf das vorliegende Delikt, weshalb ihm kein Geständnisrabatt zu gewähren ist.