63 höhend auswirkt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dem Beschuldigten 1 die laufenden Strafverfahren betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Diebstahls (vgl. pag. 3117, pag. 3137) nicht entgegengehalten werden dürfen; diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung. Obwohl es sich der Beschuldigte 1 nicht nehmen liess, auf Frage der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin, warum Y.______