606 ff.) und am 22. März 2018 (pag. 325 ff.) polizeilich einvernommen, und überdies am 8. Februar 2018 gar für die Dauer eines Tages vorläufig festgenommen (pag 108 ff.). Am 27. März 2018 wurde der Beschuldigte 1 schliesslich ebenfalls zum Einbruchdiebstahl zum Nachteil von V.________ delegiert einvernommen (pag. 766 ff.), die Einvernahme hinsichtlich des Vorwurfes des Einbruchdiebstahls zum Nachteil von Y.________ erfolgte durch die Kantonspolizei X.________(Kanton) am 14. März 2018 (pag. 1120 ff.).