Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen an. In der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte 1 die Aussagen zu seiner Person (pag. 3148, Z. 20 ff.), dem Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 9. März 2022 ist immerhin zu entnehmen, dass der Beschuldigte 1 Vollzeit als BQ.________ (Beruf) bei der BB.________ (GmbH) arbeitet (pag. 2912). Der Versuch der Kammer, die Aktualität dieser Angabe anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu überprüfen, verlief ergebnislos (pag. 3157). 26.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren