Insgesamt ist das Vorleben des Beschuldigten als nicht aussergewöhnlich zu bezeichnen. Bemerkenswert ist einzig der Umstand, dass der Beschuldigte trotz seines Alters mit Ausnahme der Hauptschule noch keine Ausbildung abgeschlossen hat. In Anbetracht dessen wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten grundsätzlich neutral aus.»