Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung verfügte er über eine Anstellung in einem Pensum von 80% bei der BR.________. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um ein Programm des Sozialdienstes, wobei dessen Lohn für seine Arbeitstätigkeit jenem Betrag entspricht, welcher er von der Sozialhilfe erhalten würde. Zuvor hatte der Beschuldigte auch an weiteren ähnlichen Arbeitsprogrammen des Sozialdienstes teilgenommen. Gemäss seinen eigenen Aussagen besteht sein Ziel darin, eine Lehrstelle als BS.________ (Beruf) zu finden. Hierzu wird er im Rahmen des Arbeitsprogramms des Sozialdienstes bei der Stellensuche unterstützt.