26.4 Täterkomponente Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue der beschuldigten Person ist und die Strafverfolgung erleichtert (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 175 und 177 zu Art. 47 StGB; MATHYS, a.a.O., N. 334 ff.).