Trotz seiner damaligen Abhängigkeit von den Sozialdiensten hätte er sich ohne weiteres von den Drogengeschäften distanzieren können. Das subjektive Tatverschulden ist, weil direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe als deliktstypisch zu bezeichnen sind, als neutral zu qualifizieren. Die strafbaren Handlungen wären für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Es wären ihm durchaus auch andere Handlungsmöglichkeiten offen gestanden, als zu delinquieren. 26.3.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – als leicht zu bezeichnen.