2770, S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – von keinem besonders strukturierten Vorgehen mit entsprechender Verschuldensminderung ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen legt die Kammer eine Einstiegsstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe fest. 26.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven, war er doch selber nicht süchtig. Trotz seiner damaligen Abhängigkeit von den Sozialdiensten hätte er sich ohne weiteres von den Drogengeschäften distanzieren können.