Schliesslich ist es nicht dem Beschuldigten 1 zu verdanken, dass das Heroin nicht an die Abnehmer gelangte. Die Drogen wurden vielmehr als Folge der Sicherstellung der am 6. Juni 2018 ausgerückten Polizeipatrouille aus dem Verkehr geschafft. Unter diesen Umständen ist nur eine leichte Reduktion in der Höhe von 1 Monat angezeigt. Bei der erstellten Drogenmenge darf ferner nicht – wie die Vorinstanz (pag. 2770, S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – von keinem besonders strukturierten Vorgehen mit entsprechender Verschuldensminderung ausgegangen werden.