61 telgesetz, N. 18 zu Art. 19 BetmG). Gemäss Beweisergebnis waren die Drogen nicht im Umlauf, befanden sich allerdings zugänglich in einem Kellerabteil. Weiter sprechen die sichergestellte Menge von 125.7 Gramm Heroingemisch, die vom Beschuldigten 1 geführten Telefonate sowie das sichergestellte Bargeld und die gesamte Fundsituation (Pulverrückstände auf dem Glastisch, Löffel, Waagen, Minigrip) gegen einen Eigenkonsum. Schliesslich ist es nicht dem Beschuldigten 1 zu verdanken, dass das Heroin nicht an die Abnehmer gelangte.