3163), ist der Umstand, dass das sich im Besitz des Beschuldigten 1 befindliche Heroingemisch noch nicht verkauft worden war, verschuldensmindernd zu berücksichtigen. So wiegt das Tatverschulden bei Erwerb und Besitz von Drogen weniger schwer, als die Produktion, mit der eine Gefahr überhaupt erst geschaffen wird, oder gar Weitergabehandlungen, die zu einer unmittelbaren Gefahr durch Konsum bzw. Weiterverbreitung führen können (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 15 zu Art. 47 StGB, mit Verweis auf HUG-BEELI, Basler Kommentar Betäubungsmit-