Es ist deshalb von einem nicht unerheblichen Schädigungs- und Gefährdungspotential auszugehen. Mit Blick auf die Tabelle Hansjakob resultiert für eine Menge von 26.6 Gramm reinem Heroin ein Einstiegsstrafmass von 15 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N. 30 zu Art. 47 StGB). Wie die Generalstaatsanwaltschaft im Parteivortrag zutreffend vorbrachte (pag. 3163), ist der Umstand, dass das sich im Besitz des Beschuldigten 1 befindliche Heroingemisch noch nicht verkauft worden war, verschuldensmindernd zu berücksichtigen.