47 StGB). Vorliegend besass der Beschuldigte 1 am 6. Juni 2018 und früher 125.7 Gramm Heroingemisch bzw. 26.6 Gramm reines Heroin. Diese Menge übersteigt den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert für einen schweren Fall um mehr als das Doppelte (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 181 zu Art. 19 BetmG, wonach die vom Bundesgericht entwickelte Grenze bei 12 Gramm reinem Heroin liegt). Es ist deshalb von einem nicht unerheblichen Schädigungs- und Gefährdungspotential auszugehen.