a BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Die Betäubungsmittelmenge bildet Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Die Kammer zieht – wie die Vorinstanz – praxisgemäss die Tabelle Hansjakob (vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, OFK Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl. 2007, N. 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe