Schliesslich ist in einem dritten Schritt die Höhe der Busse für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum zu bestimmen. 26.3 Qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG 26.3.1 Objektive Tatschwere Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4.). Die Drogenmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG geführt hat.