für die laufenden Strafverfahren in den Kantonen AW.________ (Kanton) und Bern gilt die Unschuldsvermutung (pag. 3117). Angesichts dieser Umstände gebietet sich das Aussprechen einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen nicht, weshalb auch die Voraussetzung von Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB nicht erfüllt ist. Für die vorgenannten Delikte ist die für den Beschuldigten 1 mildere Sanktion, die Geldstrafe, vorzuziehen.