Eine Geldstrafe könnte er somit bezahlen, da er über genügend Einkommen verfügt und offensichtlich auch keine Schulden hat. Zwar scheinen den Beschuldigten 1 die zahlreichen Strafverfahren nicht besonders beeindruckt zu haben, die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beging er, während die Strafverfahren hinsichtlich der versuchten und vollendeten Einbruchdiebstähle bereits liefen und er hiervon Kenntnis hatte (vgl. Ziff. 26.4.2 hiernach). Allerdings dauerten die deliktischen Tätigkeiten des Beschuldigten 1 nicht über einen längeren Zeitraum und er verfügt nach wie vor über keine Vorstrafen; für die laufenden Strafverfahren in den Kantonen AW.