41 Abs. 1 Bst. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Hinsichtlich der Einbringlichkeit einer allfälligen Geldstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 gemäss Berichtsrapport vom 9. März 2022 seit August 2021 als BQ.________ (Beruf) in M.________(Ortschaft) arbeitet und netto CHF 4'200.00 (inkl. 13. Monatslohn) verdient. Eine Geldstrafe könnte er somit bezahlen, da er über genügend Einkommen verfügt und offensichtlich auch keine Schulden hat.