2767, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem kann sich die Kammer nicht anschliessen. Es ist vorwegzunehmen, dass für keines der Delikte, für die sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe möglich sind, eine Strafe über 180 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen erachtet wird (vgl. Ziff. 26.8 hiernach). Das Gericht kann anstelle einer Geldstrafe nur auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst.