Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte 1 in einem relativ kurzen Zeitraum mehrfach delinquiert habe, ohne sich von den bereits zahlreichen laufenden Verfahren beeindrucken zu lassen. Er befinde sich zudem noch in Ausbildung und verfüge über kein Vermögen, weshalb eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte bzw. allenfalls durch Dritte für ihn bezahlt würden, womit der Strafzweck verfehlt wäre. Unter Berücksichtigung spezialpräventiver Überlegungen sowie in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. a und Bst. b StGB würde sich deshalb eine Freiheitstrafe als zweckdienliche Strafe erweisen (pag. 2767, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).