59 Die Vorinstanz führte aus, aufgrund der gesamten Umstände sei bei sämtlichen Delikten, abgesehen der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, die Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Strafe. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte 1 in einem relativ kurzen Zeitraum mehrfach delinquiert habe, ohne sich von den bereits zahlreichen laufenden Verfahren beeindrucken zu lassen.