144 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.