Für diesen Schuldspruch ist der Beschuldigte 1 somit zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Betreffend den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum ist gemäss Art. 19a Abs. 1 BetmG eine Übertretungsbusse auszufällen. Das Strafgesetzbuch und das Strassenverkehrsgesetz bedrohen die vom Beschuldigten 1 weiter begangenen Delikte mit folgenden Strafen: - Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; - Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;