Es liegt demnach keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 26.2 Strafrahmen und Strafart Anders als die Vorinstanz spricht die Kammer den Beschuldigten 1 der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BemtG lautet die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Für diesen Schuldspruch ist der Beschuldigte 1 somit zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren.