2309), die Rechtsvertretung des Beschuldigten 1 allerdings erst ab Januar 2021 zeitlich verfügbar war (pag. 2315). Obwohl die Vorinstanz im August 2020 und damit rund 8 Monate nach Eingang der Anklageschrift die nötigen Verfügungen traf und um Zustellung der rechtskräftigen Urteile der Mitttäter ersuchte sowie die Akten anderer Strafverfahren edierte (pag. 2163 ff.; pag. 3123 ff.), ist die erstinstanzliche Verfahrensdauer vor dem Hintergrund der umfangreichen Aktenlage, der Mehrzahl an Beschuldigten sowie der einzelrichterlichen Zuständigkeit nicht zu beanstanden. Es liegt demnach keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.