40 aStGB). Für Strafen von 180 bis 360 Tagessätzen bzw. von sechs Monaten bis zu einem Jahr kommen als mögliche Sanktionen mithin sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen in Frage. Laut dem seit 1. Januar 2018 geltenden Sanktionenrecht sieht das Gesetz für Sanktionen von drei bis 180 Tagessätzen bzw. von drei Tagen bis sechs Monaten sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Als wichtige Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.