56 Beschuldigten höher ausfallen als im angefochtenen Urteil; das Verbot der «reformatio in peius» gilt nicht (vgl. Ziff. I.5. hiervor). Ergänzend ist ferner auf nachfolgendes hingewiesen: Gemäss dem vor dem 1. Januar 2018 in Kraft gewesenen Sanktionenrecht – welches vorliegend in Bezug auf die rechtskräftigen Schuldsprüche betreffend den Beschuldigten 2 zum Teil zur Anwendung gelangt – beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB) und die Freiheitsstrafe dauert in der Regel mindestens sechs Monate (Art. 40 aStGB).