Bei der Strafzumessung sind die Grundsätze nach Art. 2 JStG zu beachten sowie der Alters- und Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Im Übrigen müssen bei der Strafzumessung auch das Alter und die Entwicklung des Täters, seine Strafempfindlichkeit, seine Einstellung zur Tat sowie eine allfällig erfolgte private Bestrafung berücksichtigt werden (vgl. BGE 94 IV 56, 57 f.; HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 13 zu Vor Art. 21 JStG).