Auch hier dürfen die vor dem 18. Altersjahr begangenen Taten nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. Damit soll sichergestellt werden, dass über 18-jährige Täter hinsichtlich der vor Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Taten vom Strafmass her wie Jugendliche behandelt werden (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 14 f. zu Art. 3 JStG). Bei der Strafzumessung sind die Grundsätze nach Art. 2 JStG zu beachten sowie der Alters- und Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.