49 Abs. 3 StGB. Danach dürfen die vor dem 18. Altersjahr begangenen Straftaten bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. Dasselbe gilt nach Art. 49 Abs. 3 StGB, wenn eine Gesamtstrafe für vor und nach vollendetem 18. Altersjahr begangene Straftaten zu bilden ist. Auch hier dürfen die vor dem 18. Altersjahr begangenen Taten nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.