Grundsätzlich ist bei Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, das Jugendstrafrecht anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStG). Sind jedoch gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist hinsichtlich der Strafen nur das Strafgesetzbuch anwendbar (Art. 3 Abs. 2 JStG). Dies gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), die für eine Tat auszusprechen ist, welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurde. Wie diese Zusatzstrafe zu bemessen ist, regelt Art. 49 Abs. 3 StGB.