Da mit Blick auf die auszufällende Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe das neue Recht nicht milder ist, ist in Bezug auf diese Delikte bei der Strafzumessung das zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden. Betreffend die Schuldsprüche wegen Hehlerei, wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche nach dem 1. Januar 2018 begangen wurden, ist neues Recht anzuwenden.