Für die Delikte ab dem 1. Januar 2018, namentlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum und des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von Y.________ ist ebenfalls das Schweizerische Strafgesetzbuch in seiner Fassung ab 1. Januar 2018 anwendbar (StGB). Anders verhält es sich hinsichtlich der Sanktionierung der Schuldsprüche des Beschuldigten 2 wegen mehrfachen Diebstahls und Versuchs dazu, wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs, wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und der Widerhandlungen gegen das