O., N. 9 zu Art. 2 StGB). Da es sich beim unbefugten Besitz von Betäubungsmitteln, welche der Beschuldigte 1 am 6. Juni 2018 und früher beging, um ein Dauerdelikt handelt (ALBRECHT, Stämpflis Handkommentar, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Aufl. 2016, Art. 19 Rz. 68), ist für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz neues Recht anwendbar.