Dies bedeutet, dass im Falle einer Gesamtstrafenbildung bei konkret je einzeln mit Geldstrafe (von jeweils unter 180 Tagessätzen) zu sanktionierenden Delikten neues Recht milder ist, sofern die Gesamtstrafe 180 Tagessätze überschreiten würde. Da dies vorliegend der Fall ist, gelangt neues Recht zur Anwendung. Dauerdelikte sind nach neuem Recht zu beurteilen, wenn sie (auch) begangen wurden, nachdem dieses in Kraft trat (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 5 zu Art. 2 StGB, POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N. 9 zu Art. 2 StGB).