Es ist hinzunehmen, dass die getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führt (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Dies bedeutet, dass im Falle einer Gesamtstrafenbildung bei konkret je einzeln mit Geldstrafe (von jeweils unter 180 Tagessätzen) zu sanktionierenden Delikten neues Recht milder ist, sofern die Gesamtstrafe 180 Tagessätze überschreiten würde.