schädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz keine Änderung erfahren. Allerdings sieht das neue Recht für die Geldstrafe einen Strafrahmen von drei bis 180 Tagessätzen vor (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss altem Recht war eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen möglich (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Wie nachfolgend noch dargelegt (vgl. Ziff. 26.2 hiernach), wird für jedes einzelne der vorgenannten Delikte eine Geldstrafe auszusprechen sein. Aufgrund deren Gleichartigkeit ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (sowohl nach alten wie auch nach neuem Recht) zwingend eine Gesamtstrafe zu bilden.