54 Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Für die Delikte betreffend den Beschuldigten 1, die vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden, hat das neue Recht bezüglich Sanktionierung der Schuldsprüche wegen mehrfacher Diebstähle und der Versuche dazu, wegen mehrfacher Sachbe-