53 Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und werden keine geltend gemacht. Der Beschuldigte 1 hat sich der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von 125.7 Gramm Heroingemisch (bzw. 26.6 Gramm reines Heroin) am 6. Juni 2018 und früher in M.________(Ortschaft) schuldig gemacht. IV. Strafzumessung