a BetmG verneint werden (vgl. dazu BGE 120 IV 334 f.). Eine solche Ausnahmesituation besteht vorliegend gemäss Beweisergebnis aber offensichtlich nicht. Ferner sprechen sowohl die sichergestellte Menge als auch der Umstand, dass nicht alles gleich grosse Portionen sichergestellt wurden, gegen einen Besitz für Eigenkonsum. Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Weise erfüllt. Rechtfertigungs- oder