a BetmG geforderten 12 Gramm reines Heroin. Bei dieser grossen Menge Heroin bestand offensichtlich die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Stoff einem unbestimmten Kreis potenzieller Konsumenten zugänglich gemacht werden würde. Nur ganz ausnahmsweise, d.h. wenn erstellt ist, dass jemand nur einzelnen Personen, z.B. der eigenen Freundin für deren Eigenkonsum Heroin oder Kokain abgibt und das Risiko der Weiterverbreitung (i.S. einer Gemeingefahr) ausgeschlossen ist, kann trotz qualifizierter Menge die Erfüllung eines schweren Falles i.S. von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG verneint werden (vgl. dazu BGE 120 IV 334 f.).