19 BetmG). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich die Drogen nicht im Wohnbereich des Beschuldigten 1 und damit nicht in seiner Herrschaftssphäre befanden, doch kommt es für die Annahme eines Besitzesverhältnisses nicht auf eine irgendwie geartete Sachherrschaft an, sondern auf die faktische Möglichkeit des Täters, darüber verfügen zu können. Und diese ist vorliegend zu bejahen. Die vom Beschuldigten 1 besessene Menge von 26.5 Gramm reinem Heroin übersteigt deutlich die für die Annahme eines schweren Falles nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG geforderten 12 Gramm reines Heroin.