Seinen Willen, die Herrschaftsmöglichkeit zu haben und auch aufrecht zu halten, brachte der Beschuldigte 1 durch das Versteck auf dem obersten Tablar des Kühlschranks klar zum Ausdruck. Ob das Heroingemisch zur weiteren Verwendung durch ihn selbst oder einen Dritten versteckt war, spielt keine Rolle, ist doch nicht von Belang, ob der Besitz als Eigen- oder Fremdbesitz ausgeübt wird (HUG-BEELI, a.a.O., N. 588 zu Art. 19 BetmG).