und von BK.________, wussten gemäss ihren Angaben nicht oder jedenfalls nicht genau Bescheid über die Tätigkeiten in ihrem Keller. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte 1, wenn auch gemeinsam mit unbekannten anderen Personen, die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zum Heroingemisch hatte und auch wusste, wo es sich befand. Der Beschuldigte 1 übte dadurch die Herrschaftsmöglichkeit aus. Seinen Willen, die Herrschaftsmöglichkeit zu haben und auch aufrecht zu halten, brachte der Beschuldigte 1 durch das Versteck auf dem obersten Tablar des Kühlschranks klar zum Ausdruck.