19 Abs. 2 Bst. a BetmG begründen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 21.3 Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte 1 das Heroingemisch am 6. Juni 2018 und früher in einem Kellerabteil auf dem obersten Tablar eines Kühlschranks deponiert hatte. Obwohl vermutungsweise auch andere Personen Zugang zum fraglichen Kellerabteil hatten, waren die Türen verschlossen bzw. zugestellt und der Raum damit nicht frei zugänglich. Auch die beiden Mieter der Wohnung, BJ.________ und von BK.