52 Juli 2019 E. 2.1.1.; vgl. zum Ganzen FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 175 ff. zu Art. 19 BetmG). Bei Heroin ist auf das Hydrochlorid abzustellen (BGE 109 IV 143 S. 145). Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG gelangt auch zur Anwendung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann daher eine (ausreichende) Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst.