2016, N. 114 ff. zu Art. 19 BetmG). Weiss der Täter, oder muss er annehmen, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, droht Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt im Fall von Heroin ein schwerer Fall vor, wenn die Menge des reinen Stoffes 12 Gramm erreicht (BGE 145 IV 312; Urteil des Bundesgerichts 6B_504/2019 vom 29.