AL- BRECHT verlangt eine restriktive Interpretation des Besitzes, um eine Gleichwertigkeit mit den übrigen Tathandlungen des Bst. d herzustellen (ALBRECHT, Stämpflis Handkommentar, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Aufl. 2016, Art. 19 Rz. 68). Eine Bestrafung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei dolus eventualis genügt. Der Vorsatz muss sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen. Gegenstand des Vorsatzes sind insbesondere die Art, die Menge und die Qualität der in den Verkehr gebrachten Betäubungsmittel (FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 114 ff.