19 BemtG). Der mittelbare Besitz setzt demnach voraus, dass der Täter einen so sicheren Zugang zu den an irgendeiner Stelle verwahrten Betäubungsmitteln hat und auch tatsächlich ohne Schwierigkeiten über die Betäubungsmittel verfügen kann. Mittelbarer Besitz reicht aus, wenn er mit der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel verbunden ist. (BEELI, a.a.O., N. 580 f. zu Art. 19 BemtG). AL- BRECHT verlangt eine restriktive Interpretation des Besitzes, um eine Gleichwertigkeit mit den übrigen Tathandlungen des Bst.